Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.2025, Az.: BVerwG 9 B 59.24

Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.2025
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 59.24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:280425B9B59.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 11.03.2025 - AZ: 8 B 21.1222

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Beigeladenen auf Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2025 nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 119 Abs. 1 VwGO und Berichtigung der Kostenentscheidung dieses Beschlusses nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 120 Abs. 1 VwGO werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Anträge, den Tatbestand des Beschlusses vom 11. März 2025 nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 119 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, soweit dort festgestellt ist, die Beigeladene habe keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, und den Beschluss darüber hinaus im Kostenausspruch dahingehend zu berichtigen, dass dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen sind, bleiben ohne Erfolg.

2

I. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses vom 11. März 2025 nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 119 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.

3

Berichtigungsfähig sind nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 119 Abs. 1 VwGO nur die im Beschluss enthaltenen tatsächlichen Feststellungen selbst, nicht die darauf bezogenen Wertungen des Gerichts (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 15). Unrichtige tatsächliche Feststellungen enthält der Beschluss vom 11. März 2025 jedoch nicht.

4

Zwar geht die Begründung der Kostenentscheidung, auf die sich der Tatbestandsberichtigungsantrag bezieht, davon aus, dass die Beigeladene in ihrer Stellungnahme keinen ausdrücklichen Antrag gestellt habe. Darin liegt aber lediglich die auf Grundlage von § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO vorgenommene rechtliche Bewertung, dass die anwaltlich vertretene Beigeladene mit der Formulierung "nimmt die Beigeladene zu der Beschwerde ... gegen die Nichtzulassung der Revision ... Stellung: Der Antrag des Klägers ist abzulehnen" im Schriftsatz vom 15. November 2024 nicht die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, sondern sich auf eine Stellungnahme zu dieser Beschwerde beschränkt hat.

5

Selbst wenn man die Aussage des Gerichts, die Beigeladene habe in ihrer Stellungnahme keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, als tatsächliche Feststellung verstehen wollte, wäre diese im Übrigen zutreffend. Denn der Schriftsatz der Beigeladenen vom 15. November 2024 enthält keinen ausdrücklichen Antrag, sondern spricht lediglich davon, dass die Beigeladene zur Beschwerde des Klägers dahingehend Stellung nehme, dass der Antrag des Klägers abzulehnen sei.

6

II. Der Kostenausspruch im Beschluss vom 11. März 2025 kann auch nicht nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 120 Abs. 1 VwGO berichtigt werden.

7

Zwar ist nach dieser Regelung ein Beschluss auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung übergangen worden ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.

8

Abgesehen davon, dass der Beschluss vom 11. März 2025 weder festgestellt hat noch dahingehend zu berichtigen ist, dass die Beigeladene die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beantragt hat, wäre ein solcher Antrag bei der Entscheidung auch nicht übergangen worden. Denn der Beschluss weist die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

9

Auch die Kostenfolge ist bei der Entscheidung nicht übergangen worden, soweit sie die Kosten der Beigeladenen betrifft. Denn nach dem Beschluss vom 11. März 2025 trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten mit der Begründung selbst, dass diese Kosten dem Kläger nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit auferlegt würden, weil die Beigeladene keinen ausdrücklichen Antrag gestellt und sich deshalb im Hinblick auf § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt habe.

Prof. Dr. Bick
Steinkühler
Dr. Martini