Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.2025, Az.: BVerwG 3 B 11.24 (3 C 3.25)
Voraussetzungen das Nichterstellens von verpflichtenden Aufzeichnungen nach der Düngeverordnung; Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle im Sinne des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013; Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.2025
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 11.24 (3 C 3.25)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:240425B3B11.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 01.02.2024 - AZ: 6 BV 23.1677
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 1. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 14 836,21 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Nichterstellen von Aufzeichnungen nach der Düngeverordnung zu denen der Betriebsinhaber im Rahmen der Cross-Compliance gemäß Art. 93 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 verpflichtet ist, eine Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle im Sinne des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 ist.