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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.2025, Az.: BVerwG 4 B 18.24 (4 C 1.25)

Unterfallen von Baugenehmigungen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und Drittanfechtungsklagen in der Folge § 6 UmwRG; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.2025
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 18.24 (4 C 1.25)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:100425B4B18.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.06.2024 - AZ: 7 A 1326/22

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit Baugenehmigungen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und Drittanfechtungsklagen in der Folge § 6 UmwRG unterfallen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schipper
Dr. Koch
Dr. Stamm