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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.2025, Az.: BVerwG 1 A 1.25

Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.2025
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 1.25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:120325B1A1.25.0

Tenor:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit einem am 4. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, die darauf gerichtet ist, das beklagte Land zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG) zu verpflichten. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beteiligten die Möglichkeit gegeben, zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht Stellung zu nehmen.

2

Für die Entscheidung über die Klage ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Der Rechtsstreit ist deshalb gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich (§ 45 VwGO) und örtlich (§ 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.

3

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.

Dr. Keller
Prof. Dr. Fleuß
Fenzl