Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.2025, Az.: BVerwG 2 BN 1.25 (2 CN 1.25)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: "Vorgriffsstunden")
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.2025
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 BN 1.25 (2 CN 1.25)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:060325B2BN1.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.11.2024 - AZ: 3 N 21.192
Rechtsgrundlage
In der Normenkontrollsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 12. November 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welchen Anforderungen Regelungen zur Verpflichtung von Lehrkräften zur Erbringung zusätzlicher Pflichtstunden ("Vorgriffsstunden") unterliegen.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.