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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.2024, Az.: BVerwG 3 B 9.24 (3 C 16.24)

Nach den Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen , Sport- oder Kleinfahrzeugen eingesetzte (Wasser-)Fahrzeuge als Sport- oder Kleinfahrzeuge im Sinne der Definition des § 1.01 Nr. 14 und 20 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) ; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.2024
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 9.24 (3 C 16.24)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 29995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B3B9.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin-Brandenburg - 16.01.2024 - AZ: 1 B 4/20

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die Revision kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob (Wasser-)Fahrzeuge, die nach den Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge (§ 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO) zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden dürfen, Sport- oder Kleinfahrzeuge im Sinne der Definition des § 1.01 Nr. 14 und 20 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) sind, die gemäß § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO nur nach anderen Fahrzeugen geschleust werden.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Philipp
Rothfuß
Hellmann