Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.2024, Az.: BVerwG 2 BN 2.24 (2 CN 2.24)
Anforderungen an Regelungen zur Verpflichtung von Lehrkräften zur Erbringung zusätzlicher Pflichtstunden ("Vorgriffsstunden"); Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 BN 2.24 (2 CN 2.24)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 29991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:171224B2BN2.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen-Anhalt - 07.03.2024 - AZ: 1 K 67/23
Rechtsgrundlage
In der Normenkontrollsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Hampel
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 7. März 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welchen Anforderungen Regelungen zur Verpflichtung von Lehrkräften zur Erbringung zusätzlicher Pflichtstunden ("Vorgriffsstunden") unterliegen.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.