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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.2024, Az.: BVerwG 5 PB 4.24 (5 P 5.24)

Einordnung von Rechtsanwaltskosten außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens als notwendige Kosten der Tätigkeit des Personalrats im Sinne von § 42 Abs. 1 PersVG LSA; Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.2024
Aktenzeichen
BVerwG 5 PB 4.24 (5 P 5.24)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 31509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:121224B5PB4.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Sachsen-Anhalt - 06.02.2024

In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, zur Frage der Einordnung von Rechtsanwaltskosten außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens als notwendige Kosten der Tätigkeit des Personalrats im Sinne von § 42 Abs. 1 PersVG LSA Stellung zu nehmen.

Dr. Störmer
Holtbrügge
Preisner