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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.2024, Az.: BVerwG 1 W-VR 8.24

Verpflichtung eines Berufssoldaten zur Duldung einer COVID-19-Impfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.2024
Aktenzeichen
BVerwG 1 W-VR 8.24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 24829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:011024B1WVR8.24.0

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel d.R. ...,
...,
...,
- Bevollmächtigter:
...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 1. Oktober 2024 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betraf die Verpflichtung zur Duldung einer COVID-19-Impfung.

2

Mit Wirkung vom 24. November 2021 trat im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nach Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, des Hauptpersonalrates und der Hauptschwerbehindertenvertretung eine Änderung der Allgemeinen Regelung (AR) A1-840/8-4000 "Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil" in Kraft. Dadurch wurde die Impfung gegen den COVID-19-Erreger in die Liste der Basisimpfungen in Nr. 2001 AR A1-840/8-4000 aufgenommen. Gegen die Änderung hat der Antragsteller am 25. September 2023 beim Bundesministerium der Verteidigung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der besagten Änderung beantragt.

3

Nach Ablauf seiner vierzehnjährigen Dienstzeit ist der Antragsteller am 3. Januar 2024 entlassen worden. Seitdem ist er Reservist.

4

Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 20. August 2024 dem Senat mit einer Stellungnahme vorgelegt. In diesem Schreiben teilte das Bundesministerium der Verteidigung mit, dass der Wehrmedizinische Beirat unter dem 22. Mai 2024 für eine Herabstufung der bisherigen Duldungspflicht für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr hin zu einer bloßen Empfehlung einer Impfung gegen COVID-19 votiert habe. Daraufhin habe das Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr eine Neubewertung vorgenommen und im Anschluss an das Votum des Wehrmedizinischen Beirats vorgeschlagen, die AR A1-840/8-4000 entsprechend zu ändern. Diesem Vorschlag ist der Bundesminister der Verteidigung am 28. Mai 2024 gefolgt und habe dessen Umsetzung eingeleitet.

5

Unter dem 17. September 2024 hat der Antragsteller Erledigung erklärt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich der Erledigungserklärung des Antragstellers mit Schreiben vom 18. September 2024 angeschlossen.

6

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

7

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2024 - 1 WB 48.23 - juris Rn. 11 m. w. N.).

8

Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind (vgl. zur hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 1 WB 69.19 und 1 WDS-VR 14.19 - juris Rn. 11 m. w. N.). Der weitergehende Antrag des Antragstellers hinsichtlich der Kosten bleibt daher ohne Erfolg.

9

In dem hiesigen Fall sind bis zur Erledigung - auch unter Berücksichtigung des in einem summarischen Verfahren geltenden Kontrollmaßstabes - komplexe Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung der Bundesverteidigungsministerin vom 24. November 2021, die COVID-19-Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr Allgemeine Regelung (AR) A1-840/8-4000 "Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil" aufzunehmen, entscheidungserheblich gewesen, etwa zur Erforderlichkeit einer erneuten Ermessensentscheidung des Dienstherrn über die Aufrechterhaltung der COVID-19-Impfung angesichts veränderter Umstände. Derartige Fragestellungen lassen sich auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht ohne Weiteres beantworten. Die vom Bundesministerium der Verteidigung durchgeführte Evaluierung mit dem Ergebnis, die Duldungspflicht aufzuheben, ändert daran nichts, weil sie lediglich eine medizinisch-fachliche Bewertung der durch das COVID-19-Virus bewirkten Gefahrensituation enthält, mit der keine Aussage über die Rechtswidrigkeit der Duldungspflicht verbunden ist. Erscheinen nach alledem die zu beurteilenden Fragen nicht als beantwortet, ist ein erledigtes Eilverfahren auch nicht der Ort, diese Klärung abschließend herbeizuführen.

Dr. Häußler
Dr. Eppelt
Dr. Koch