Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.2024, Az.: BVerwG 4 BN 7.24 (4 CN 2.24)
Ermöglichung der Festsetzung der Größe der Grundflächen beschränkt auf Hauptanlagen auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 BN 7.24 (4 CN 2.24)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 24557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:300924B4BN7.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.12.2023 - AZ: 1 N 22.479
- nachfolgend
- BVerwG - 16.09.2025 - AZ: BVerwG 4 CN 2.24
Rechtsgrundlagen
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO eine Festsetzung der Größe der Grundflächen beschränkt auf Hauptanlagen ermöglicht.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.