Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.2024, Az.: BVerwG 1 B 25.24
Verwerfung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 25.24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 24835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B1B25.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.06.2024 - AZ: 11 A 1878/23.A
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2024 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
II
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil keine Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO bezeichnet sind und die Beschwerde damit bereits den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht.
Sollte die Beschwerde sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend machen wollen, könnte eine Revisionszulassung auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Beschwerde trägt - nach Art einer Berufungsbegründung - vor, der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, da die Beklagte eine neue Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht vorgenommen und es entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 [ECLI:EU:C:2024:524] - Rn. 80) auch keinen Informationsaustausch der zuständigen Behörden beider Mitgliedstaaten über die Zuerkennung internationalen Schutzes durch Bulgarien gegeben habe. Indessen rechtfertigen ernstliche Zweifel - sofern sie denn bestehen - zwar nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung, nicht aber die Zulassung der Revision. Denn einen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung kennt § 132 Abs. 2 VwGO, der die Revisionszulassungsgründe abschließend aufzählt, nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 8 B 48.06 - juris Rn. 3, vom 15. April 2021 - 6 B 3.21 - juris Rn. 7, vom 21. Juni 2021 - 4 BN 1.21 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2021 - 2 B 19.21 - juris Rn. 27).
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags der Kläger als rechtmäßig bestätigt. Die von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist vorliegend gerade nicht einschlägig.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 2 RVG. Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.