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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.2024, Az.: BVerwG 1 W-VR 7.24

Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Verpflichtung zur Duldung einer COVID-19-Impfung durch einen Berufssoldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.2024
Aktenzeichen
BVerwG 1 W-VR 7.24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 30760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:180924B1WVR7.24.0

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Erforderlichkeit einer erneuten Ermessensentscheidung des Dienstherrn über die Aufrechterhaltung der COVID-19-Impfung angesichts veränderter Umstände stellt eine komplexe Frage dar. 2. Die Duldungspflicht zur Impfung für Berufssoldaten kann auf eine bloße Empfehlung herabgestuft werden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsfeldwebel ...,
...,
- Bevollmächtigter:
...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 18. September 2024 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betraf die Verpflichtung zur Duldung einer COVID-19-Impfung.

2

Mit Wirkung vom 24. November 2021 trat im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nach Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, des Hauptpersonalrates und der Hauptschwerbehindertenvertretung eine Änderung der Allgemeinen Regelung (AR) A1-840/8-4000 "Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil" in Kraft. Dadurch wurde die Impfung gegen den COVID-19-Erreger in die Liste der Basisimpfungen in Nr. 2001 AR A1-840/8-4000 aufgenommen. Gegen die Änderungen der AR A1-840/8-4000 hat der Antragsteller am 13. März 2023 beim Bundesministerium der Verteidigung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der besagten Änderungen beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Anträge am 20. August 2024 dem Senat mit einer Stellungnahme vorgelegt.

3

In dem Schreiben vom 20. August 2024 teilte das Bundesministerium der Verteidigung mit, dass der Wehrmedizinische Beirat unter dem 22. Mai 2024 für eine Herabstufung der bisherigen Duldungspflicht für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr hin zu einer bloßen Empfehlung einer Impfung gegen COVID-19 votiert habe. Daraufhin habe das Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr eine Neubewertung vorgenommen und im Anschluss an das Votum des Wehrmedizinischen Beirats vorgeschlagen, die AR A1-840/8-4000 entsprechend zu ändern. Diesem Vorschlag ist der Bundesminister der Verteidigung am 28. Mai 2024 gefolgt und habe dessen Umsetzung eingeleitet. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller zugesichert, ihm bis zu der beabsichtigten Änderung der AR A1-840/8-4000 nicht mehr durch Befehl einer Duldung der Impfung gegen COVID-19 auszusetzen, um eine Basisimmunisierung herzustellen.

4

Unter dem 10. September 2024 hat der Antragsteller Erledigung erklärt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich der Erledigungserklärung des Antragstellers mit Schreiben vom 16. September 2024 angeschlossen.

5

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

6

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2024 - 1 WB 48.23 - juris Rn. 11 m. w. N.).

7

Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind (vgl. zur hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 1 WB 69.19 und 1 WDS-VR 14.19 - juris Rn. 11 m. w. N.). Der weitergehende Antrag des Antragstellers hinsichtlich der Kosten bleibt daher ohne Erfolg.

8

In dem hiesigen Fall sind bis zur Erledigung - auch unter Berücksichtigung des in einem summarischen Verfahren geltenden Kontrollmaßstabes - komplexe Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung der Bundesverteidigungsministerin vom 24. November 2021, die COVID-19-Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr Allgemeine Regelung (AR) "Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil - A1-840/8-4000" aufzunehmen, entscheidungserheblich gewesen, etwa zur Erforderlichkeit einer erneuten Ermessensentscheidung des Dienstherrn über die Aufrechterhaltung der COVID-19-Impfung angesichts veränderter Umstände. Derartige Fragestellungen lassen sich auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht ohne Weiteres beantworten. Die vom Bundesministerium der Verteidigung durchgeführte und der Zusicherungserklärung zu Gunsten des Antragstellers vorausgehende Evaluierung mit dem Ergebnis, die Duldungspflicht aufzuheben, ändert daran nichts, weil sie lediglich eine medizinisch-fachliche Bewertung der durch das COVID-19-Virus bewirkten Gefahrensituation enthält, mit der keine Aussage über die Rechtswidrigkeit der Duldungspflicht verbunden ist. Erscheinen nach alledem die zu beurteilenden Fragen nicht als beantwortet, ist ein erledigtes Eilverfahren auch nicht der Ort, diese Klärung abschließend herbeizuführen.

9

Eine andere Kostenverteilung ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil das Bundesministerium der Verteidigung mit Blick auf die beabsichtigte Herausnahme der COVID-19-Schutzimpfung aus dem Basisimpfschema der Bundeswehr und der hieraus folgenden Aufhebung der Duldungspflicht dem Antragsteller zugesichert hat, ihm bis zu der beabsichtigten Änderung der AR A1-840/8-4000 nicht mehr durch Befehl einer Duldung der Impfung gegen COVID-19 auszusetzen, um eine Basisimmunisierung herzustellen. Damit hat sich das Bundesministerium der Verteidigung nicht freiwillig unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung in die Rolle des Unterlegenen begeben und den Antragsteller ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt. Es hat vielmehr auf eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage reagiert, die sich mit Blick auf die medizinisch-fachliche Empfehlung des Wehrmedizinischen Beirats vom 22. Mai 2024, die bisherige Duldungspflicht für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu einer bloßen Empfehlung einer Impfung gegen COVID-19 herabzustufen, und die daran anknüpfende Neubewertung der Situation durch das Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ergeben hat. Die Zusicherung hat das Bundesministerium der Verteidigung lediglich deshalb ausgesprochen, um den Antragsteller von einer Belastung mit der Duldungspflicht für den Zeitraum bis zu der beabsichtigten Änderung der AR A1-840/8-4000 freizustellen. Angesichts dieser Besonderheiten entspräche es nicht der Billigkeit, das Bundesministerium der Verteidigung mit den gesamten Kosten zu belasten.

Dr. Häußler
Dr. Eppelt
Dr. Koch