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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.2024, Az.: BVerwG 2 B 29.24

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.08.2024
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 29.24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 21622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:060824B2B29.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Land Nordrhein-Westfalen - 20.06.2024 - AZ: 3 A 1233/24

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2024 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 866,98 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht als unzulässig verworfen wurde, nicht.

2

Im Übrigen hat der Kläger nicht glaubhaft dargelegt, dass er die erforderliche Befähigung zum Richteramt besitzt, um sich selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten (§ 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO).

3

Der Kläger ist auf die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden. Eine Rücknahme der Beschwerde ist nicht erfolgt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dr. Kenntner
Dr. Hartung
Hampel