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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.2024, Az.: BVerwG 5 B 11.24 (5 C 7.24)

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Dauerndes Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.2024
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 11.24 (5 C 7.24)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 20872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:260724B5B11.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.04.2024 - AZ: 12 BV 24.238

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. April 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein dauerndes Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG vorliegt, solange der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen darf.

Dr. Störmer
Stengelhofen-Weiß
Holtbrügge