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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.2024, Az.: BVerwG 3 BN 3.23

Divergenz- und Verfahrensrüge betreffend die Feststellung der Nichtigkeit der §§ 46 und 48 HJagdV 2015; Geltendmachung der Verletzung des Jagdausübungsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.2024
Aktenzeichen
BVerwG 3 BN 3.23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 20577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:180724B3BN3.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hessen - 03.11.2022 - AZ: 4 C 3010/16.N

In der Normenkontrollsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2022, berichtigt durch Beschluss vom 31. Januar 2023, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Mitpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks S. Nach einer Teilerledigung steht noch sein Begehren in Streit, die Hessische Jagdverordnung vom 24. Oktober 2022 (GVBl. S. 530 - im Folgenden: HJagdV) für nichtig zu erklären, soweit sie die Jagdzeit für adulte Waschbären auf die Zeit vom 1. August bis 28. Februar (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HJagdV), für Elstern und Rabenkrähen auf die Zeit vom 1. August bis 15. Januar (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HJagdV) und für adulte Füchse auf die Zeit vom 15. August bis 28. Februar beschränkt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HJagdV), und festzustellen, dass §§ 46 und 48 der Hessischen Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 670 - im Folgenden: HJagdV 2015) nichtig sind, soweit dort eine Notzeit, in der gefüttert werden darf, nach witterungsbedingten und nicht nach wildbiologischen Kriterien definiert wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 3. November 2022 den Feststellungsantrag als unzulässig, die genannten übrigen Anträge als unbegründet abgelehnt. Die Revision gegen sein Urteil hat er nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Antragstellers.

II

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

3

1. Soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung, dass §§ 46 und 48 HJagdV 2015 nichtig seien, als unzulässig abgelehnt hat, erhebt der Antragsteller eine Divergenz- und eine Verfahrensrüge.

4

a) Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift oder desselben Rechtsgrundsatzes aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).

5

Der Antragsteller meint, das angefochtene Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, dass von einer aufgehobenen Norm keine den Antragsteller des darauf bezogenen Normenkontrollverfahrens betreffende Beschwer mehr ausgehen könne und ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der aufgehobenen Norm bereits deshalb unzulässig sei. Das stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; diese lasse im Normenkontrollverfahren bei Außerkrafttreten der Norm und Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses die Umstellung auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren zu (z. B. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 BN 1.17 - juris Rn. 18 f.).

6

Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat den vom Antragsteller bezeichneten Rechtssatz nicht aufgestellt. Er hat die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht bereits deshalb verneint, weil §§ 46 und 48 HJagdV 2015 während des Normenkontrollverfahrens aufgehoben worden sind und keine Rechtswirkungen mehr entfalten können. Als unzulässig abgelehnt hat er den Antrag, weil hier auch kein Fall eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorschriften vorgelegen habe (UA S. 10 f.). Dass der Antrag festzustellen, eine während des Normenkontrollverfahrens außer Kraft getretene Vorschrift sei unwirksam gewesen, nur zulässig sein kann, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 9 m. w. N.).

7

b) Mit der Verfahrensrüge macht der Antragsteller eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes geltend.

8

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2023 - 1 B 31.23 - NVwZ 2024, 340 Rn. 13 m. w. N.).

9

Der Antragsteller rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Verneinung einer Wiederholungsgefahr den schriftlichen Vortrag des Antragsgegners ausgeblendet, §§ 46 und 48 HJagdV 2015 hätten sich nicht bewährt; in der mündlichen Verhandlung habe er dann erklärt, er könne den erneuten Erlass einer Regelung ähnlichen Inhalts nicht ausschließen. Ausgeblendet habe der Verwaltungsgerichtshof auch den Umstand, dass der Antragsgegner die neue Jagdverordnung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erlassen habe. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ergibt sich daraus nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr der Verwaltungsgerichtshof dem schriftlichen Vorbringen des Antragsgegners und dem zeitlichen Ablauf hätte entnehmen sollen.

10

2. Soweit es um die Beschränkung der Jagdzeit für adulte Waschbären geht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HJagdV), erhebt der Antragsteller eine Verfahrens- und eine Divergenzrüge.

11

a) Als Verfahrensmangel macht er geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die zeitliche Begrenzung der Jagd sei geeignet, den Bestand unter Beachtung des Tierschutzes zu kontrollieren und zu dezimieren, beruhe auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen habe in seinem Urteil vom 12. Februar 2020 - P. St. 2610 - nicht nur auf den vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen mehrjährigen Vergleich hessischer Jagdstrecken verwiesen - sie seien nach Verkürzung der Jagdzeit zunächst eingebrochen, hätten im Jagdjahr 2017/2018 den früheren Stand aber sogar übertroffen (StGH juris Rn. 212; VGH UA S. 17) -, sondern auch auf die Gutachten von Dr. P. und Prof. Dr. H. (StGH juris Rn. 208). Die Gutachter hätten eine beständig, in den letzten Jahren exponentiell angestiegene Waschbärenpopulation, eine mittlerweile bundesweite Verbreitung und die Möglichkeit nachhaltiger negativer Auswirkungen auf die Bestandsentwicklungen anderer Tierarten dargelegt. Das habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeblendet. Er habe auch nicht geprüft, ob das Ergebnis der hessischen Jagdstrecke in 2017/2018 auf das exponentielle Wachstum des Bestandes zurückzuführen sei.

12

Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Welcher Anlass für den Verwaltungsgerichtshof bestanden haben sollte, auf die genannten Gutachten einzugehen, soweit sie sich zur Entwicklung der Waschbärenpopulation und der bundesweiten Ergebnisse der Jagdstrecken geäußert haben, ist nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht in Frage gestellt, dass die Waschbärenpopulation in den letzten Jahren erheblich gewachsen ist und dass dies zu Lasten anderer Wildbestände gehen kann (UA S. 3, 16). Er hat jedoch nicht feststellen können, dass die Bejagung der Waschbären durch die zeitliche Verkürzung der Jagdzeit wesentlich erschwert oder gar unmöglich würde; die Entwicklung der Jagdstrecken spreche dafür, dass es den Jagdausübungsberechtigten auch in der verbliebenen Jagdzeit möglich sei, die Hegeziele zu verwirklichen (UA S. 18).

13

b) Zur Darlegung einer Divergenz macht der Antragsteller geltend, dem angefochtenen Urteil liege der Rechtssatz zugrunde, dass das durch Art. 14 GG geschützte Jagdausübungsrecht bei der im Rahmen des Art. 20a GG vorzunehmenden Abwägung hinter den Tierschutz zurückzutreten habe, weil mit dem Tierschutz hochrangige Gemeinwohlbelange verfolgt würden, das Jagdausübungsrecht hingegen lediglich privatnützigen Interessen diene. Dieser Rechtssatz widerspreche dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -. Einen fallübergreifend gültigen Rechtssatz zur Abwägung zwischen Jagdausübungsrecht und Tierschutz hat der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aufgestellt. Er hat angenommen, dass die Belange des Tierschutzes "im vorliegenden Verfahren aus den vorstehend erläuterten Gründen", d. h. unter den hier gegebenen tatsächlichen Umständen geeignet seien, die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Rechte der Eigentümer zu überwiegen (UA S. 18).

14

Der Antragsteller entnimmt dem angefochtenen Urteil zudem den Rechtssatz, die zeitliche Begrenzung der Bejagung durch Festlegung einer Jagdzeit, also das Ob der Bejagung, unterfalle dem durch Art. 20a GG bestimmten Staatsziel Tierschutz; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten sich aus Art. 20a GG aber lediglich Folgerungen für die Art und Weise der Jagdausübung ergeben und nicht für die Frage, ob Tiere gejagt werden dürften oder müssten (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2021 - 3 B 9.20 - juris Rn. 12). Auch insoweit entnimmt der Antragsteller dem angefochtenen Urteil einen Rechtssatz, den es nicht enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, die Beschränkung der Jagd auf Waschbären durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 HJagdV auf die Zeit vom 1. August bis 28. Februar - das ist nach seinen tatsächlichen Feststellungen die Zeit vor und nach Aufzucht der Jungtiere - diene dem Tierschutz und insoweit der Verwirklichung einer Schutzpflicht, die sich aus der Staatszielbestimmung in Art. 20a GG ergebe (UA S. 16). Anhaltspunkte für die Annahme, er habe das irrevisible Landesrecht - hier die Beschränkung der Jagd durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 HJagdV - als Regelung nicht nur der Art und Weise der Jagdausübung, sondern auch der Frage ausgelegt, ob Waschbären gejagt werden dürfen oder müssen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Dem Jagdrecht unterliegen Waschbären in Hessen bereits gemäß § 1 Nr. 1 HJagdV.

15

3. Soweit es um die Beschränkung der Jagd auf adulte Füchse auf die Zeit vom 15. August bis 28. Februar geht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HJagdV), rügt der Antragsteller eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof habe dem Vortrag, der Fuchs sei Überträger von Krankheiten und Seuchen, entgegengehalten, dass die Erkrankungen nicht durch eine Bejagung verhindert werden könnten. Dabei habe er außer Acht gelassen, dass die Populationsdichte - wie im Normenkontrollverfahren vorgetragen - für eine seuchenhafte Ausbreitung von ausschlaggebender Bedeutung sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat indessen in den Blick genommen, dass der Fuchs "Träger und Überträger" von Seuchen und Krankheiten sein könne. Zum Zwecke der tierschutzgerechten Reduktion der Fuchsbestände habe sich besonders der intensive Fallenfang im Herbst und Winter und die Sommerbejagung von Jungfüchsen bewährt (UA S. 22); juvenile Füchse dürfen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 HJagdV ganzjährig gejagt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mithin die Populationsdichte nicht ausgeblendet, sondern ist davon ausgegangen, dass die u. a. zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderliche Reduktion der Fuchsbestände in der verbleibenden Jagdzeit erreichbar ist.

16

4. Soweit es um die Beschränkung der Jagd auf Elstern und Rabenkrähen auf die Zeit vom 1. August bis 15. Januar geht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HJagdV), erhebt der Antragsteller eine Verfahrens- und eine Divergenzrüge.

17

a) Der Antragsteller sieht einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz in der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Antragsgegner habe in seinem Schriftsatz vom 14. Juli 2017 statistische Erhebungen zum Bestand und nicht, wie tatsächlich geschehen, zur Strecke von Elstern und Rabenkrähen vorgelegt; für Rabenkrähen habe auch der Antragsgegner überwiegend Bestandszuwächse konstatiert. Für Elstern ist damit eine Aktenwidrigkeit der Feststellung eines leicht rückläufigen Bestandes (UA S. 21) nicht dargelegt. Der Antragsgegner hatte vorgetragen, der sich aus der Elsternstrecke in Hessen ergebende Trend der letzten Jahrzehnte (seit 1999/2000 abnehmend) spiegele vermutlich die tatsächliche Populationsentwicklung wider; nach der Roten Liste Hessen (Stand Mai 2014) nehme die Population leicht ab (Schriftsatz vom 14. Juli 2017 S. 10 f.). Für Rabenkrähen könnte das angefochtene Urteil auf der geltend gemachten Aktenwidrigkeit jedenfalls nicht beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine längere Jagdzeit etwa bis 20. Februar bereits deshalb nicht als gleich geeignet und die streitgegenständliche Jagdzeit damit als erforderlich angesehen, um die Wildvögel während der Brut- und Aufzuchtzeit ökologischen Erfordernissen entsprechend zu schonen, weil die bisherigen Festlegungen des Brutzeitbeginns auf veralteten Angaben beruhten; zwischenzeitlich sei eine Vorverlegung der Brutzeiten aufgrund des Klimawandels dokumentiert worden. Auf die Entwicklung des Bestandes hat er nur ergänzend hingewiesen (UA S. 21). Bezogen auf die Brutzeiten rügt der Antragsteller, für Hessen seien Dokumente, die eine Vorverlegung der Brutzeiten belegten, in der Akte nicht zu finden. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ergibt sich auch daraus nicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist dem Vortrag des Antragsgegners folgend (Schriftsatz vom 14. Juli 2017 S. 11, 13; vgl. auch StGH, Urteil vom 12. Februar 2020 - P. St. 2610 - juris Rn. 385) davon ausgegangen, dass in einigen europäischen Ländern eine Vorverlegung der Brut- und Zugzeiten aufgrund des Klimawandels dokumentiert sei. Ausgehend hiervon hat er die Erwägung des Antragsgegners, auch in Deutschland bestehe Bedarf für eine Anpassung an die aktuelle Situation, nicht beanstandet. Gleiches gilt für die weitere Erwägung des Antragsgegners, bei der Festlegung der Jagdzeiten seien nicht nur die Brutzeiten, sondern auch die vorangehenden Zeiten der Revier- und Paarfindung zu berücksichtigen.

18

b) Zur Darlegung der Divergenz trägt der Antragsteller vor: Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass ein Gericht ohne Darlegung seiner Sachkunde eine eigene Prognose hinsichtlich einer Veränderung des Brutverhaltens von Elstern und Rabenkrähen abgeben könne, die von den Ergebnissen des Fachgutachtens von Dr. P. abweiche. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021 - 7 C 2.20 - (BVerwGE 172, 365) sei es Aufgabe des Gerichts, die Prognose des Verordnungsgebers zu überprüfen; es dürfe nicht eine eigene Prognose an deren Stelle setzen. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zeigt der Antragsteller mit diesem Vorbringen nicht auf. Er wendet sich gegen die tatrichterliche Würdigung des gegnerischen Vortrags, die bisherigen Festlegungen des Brutzeitbeginns beruhten auf veralteten Angaben; zwischenzeitlich seien aufgrund des Klimawandels frühere Brutzeiten dokumentiert worden. Inwieweit sich daraus ein abstrakter Rechtssatz des Inhalts ergeben sollte, ein Normenkontrollgericht dürfe eine eigene Prognose an die Stelle derjenigen des Verordnungsgebers setzen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Philipp
Dr. Kuhlmann
Dr. Sinner