Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.2024, Az.: BVerwG 2 B 14.24 (2 C 13.24)
Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten für nach Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis gezeigtes Verhalten in Abgrenzung zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter kraft Gesetzes ; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 14.24 (2 C 13.24)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 20575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:170724B2B14.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen-Anhalt - 23.01.2024 - AZ: 11 L 1/23
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
Dr. Hissnauer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat - ausgehend von der von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Frage - Gelegenheit geben, die Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten für nach Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis gezeigtes Verhalten in Abgrenzung zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter kraft Gesetzes zu klären.