Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.2024, Az.: BVerwG 3 VR 1.24 (3 B 13.24)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen tierschutzrechtlichen Bescheid; Verhinderung der Fortnahme und anderweitigen tierschutzgerechten Unterbringung eines Pferdes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 VR 1.24 (3 B 13.24)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 19293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:160724B3VR1.24.0
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner
beschlossen:
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den tierschutzrechtlichen Bescheid des Beklagten vom 8. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2019 wird bis zur Entscheidung des Senats in dem Verfahren BVerwG 3 VR 1.24 angeordnet.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers in dem Verfahren BVerwG 3 B 13.24 ist weder offensichtlich unzulässig oder unbegründet noch offensichtlich zulässig und begründet. Gleiches gilt für den Antrag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Das Interesse des Antragstellers, die Schaffung vollendeter Tatsachen infolge der für den 6. August 2024 angekündigten Fortnahme und anderweitigen tierschutzgerechten Unterbringung seines Pferdes zu verhindern, überwiegt das vom Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des tierschutzrechtlichen Bescheids. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 8. April 2019, mit dem er dem Antragsteller die Alleinhaltung des Pferdes untersagt hat, die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet. Zwangsmittel hat er in dem Bescheid ebenfalls nicht angedroht. Auch im Anschluss an die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2020 hat er keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, obwohl die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels endete. Erst nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Februar 2024 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. April 2024 die sofortige Vollziehung des tierschutzrechtlichen Bescheids angeordnet; Zwangsmittel hat er zunächst weiterhin nicht angedroht. Unter dem 26. Juni 2024 hat er dem Antragsteller schließlich angedroht, das Pferd im Zuge der Ersatzvornahme am 6. August 2024 fortzunehmen und auf Kosten des Antragstellers anderweitig tierschutzgerecht unterzubringen, wenn er bis zu diesem Termin die Alleinhaltung des Pferdes nicht beendet habe. Der Antragsgegner führt zur Begründung an, das Tier leide unter der sozialen Isolation ohne jeglichen Sicht-, Hör- oder Geruchskontakt zu Artgenossen. Damit beruft er sich auf einen Grund, der bereits vorlag, als er den Bescheid vor über fünf Jahren erlassen hat. Bei diesem zeitlichen Ablauf ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bescheids, bevor der Senat Gelegenheit hatte, die im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision aufgeworfenen Fragen mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, nicht ersichtlich.