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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.2024, Az.: BVerwG 10 B 12.24

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.2024
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 12.24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 20864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:040724B10B12.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin-Brandenburg - 16.02.2024 - AZ: 11 B 12/20

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2024
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Löffelbein
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2024 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 114 584,49 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie kann gemäß § 132 Abs. 2 i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur darauf gestützt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, dass sie von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde stützt sich hingegen allein auf einen Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Auf diesen Grund kann nur die Zulassung der Berufung gestützt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht jedoch die Zulassung der Revision (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. August 2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 5). Auch der Sache nach lassen sich der Beschwerde keine hinreichenden Darlegungen entnehmen, die auf die Geltendmachung eines der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe schließen lassen. Namentlich ergibt sich aus den Ausführungen zu der aus Sicht der Beschwerde unzutreffenden Heranziehung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 - Buchholz 451.224 § 3 KrWG Nr. 3) keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Rublack
Dr. Günther
Dr. Löffelbein