Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.2024, Az.: BVerwG 5 PB 9.22 (5 P 3.24)
Klärungsbedürftigkeit der Erfassung der Höhergruppierungsanträge der Personalvertretung zugunsten einzelner Beschäftigter durchweg von dem Initiativrecht und Mitbestimmungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 PB 9.22 (5 P 3.24)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 18895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:240624B5PB9.22.0
Rechtsgrundlage
- § 83 Abs. 2 S. 1 SächsPersVG
In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2022 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Höhergruppierungsanträge der Personalvertretung zugunsten einzelner Beschäftigter durchweg von dem Initiativ- und Mitbestimmungsrecht nach § 83 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG erfasst sind.