Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.2024, Az.: BVerwG 5 PB 9.22 (5 P 3.24)

Klärungsbedürftigkeit der Erfassung der Höhergruppierungsanträge der Personalvertretung zugunsten einzelner Beschäftigter durchweg von dem Initiativrecht und Mitbestimmungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.2024
Aktenzeichen
BVerwG 5 PB 9.22 (5 P 3.24)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 18895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:240624B5PB9.22.0

In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Höhergruppierungsanträge der Personalvertretung zugunsten einzelner Beschäftigter durchweg von dem Initiativ- und Mitbestimmungsrecht nach § 83 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG erfasst sind.

Dr. Störmer
Stengelhofen-Weiß
Dr. Harms