Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.2024, Az.: BVerwG 5 CN 2.21

Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.2024
Aktenzeichen
BVerwG 5 CN 2.21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 18623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:230424B5CN2.21.0

In der Normenkontrollsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

Tenor:

Für das Revisionsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Gründe

1

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist nach § 21 Abs. 1 GKG abzusehen. Nach § 21 Abs. 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

2

Hier wären die Kosten des Revisionsverfahrens nicht entstanden, wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - nach § 144 Abs. 6 VwGO nicht durch seinen nachgehenden Beschluss vom 23. August 2021 - 12 N 21.1996 - missachtet und erneut ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden hätte. Insoweit ist unbeachtlich, dass die unrichtige Sachbehandlung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und nicht durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist. Denn kostenmäßig wirkt sie sich erst im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus. Die durch die unrichtige Sachbehandlung entstandenen Kosten können der kostenbelasteten Partei nicht auferlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 27), der unter dem Gesichtspunkt, dass das Gericht selbst die Folgen einer unrichtigen Sachbehandlung - soweit möglich - zu beheben hat, auch nicht zuzumuten ist, Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen eine das Revisionsverfahren betreffende Kostenrechnung einzulegen.

Dr. Störmer
Stengelhofen-Weiß
Holtbrügge