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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.2024, Az.: BVerwG 9 B 30.23

Zumutbare verkehrliche Erschließung eines für Wohn- und Gewerbezwecke genutzten Grundstücks im Außenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.2024
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 30.23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 15821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:120424B9B30.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 28.09.2023 - AZ: 4 KS 3/21

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Bau von Überholfahrstreifen im Zuge der B 404 zwischen der A 1 und der A 24, 1. Bauabschnitt, soweit darin der Rückbau und Wegfall der Auffahrt auf die B 404 von ihrem Grundstück aus vorgesehen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2023 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, der der Beklagte entgegentritt.

II

2

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob eine zumutbare verkehrliche Erschließung eines für Wohn- und Gewerbezwecke genutzten Grundstücks im Außenbereich vorliegt, wenn der Ausbauzustand der Ersatzzufahrt nicht der entfallenen ursprünglichen Zufahrt entspricht und eine angemessene Nutzung des Grundstücks nicht mehr zulässt,

erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

4

a) Die Frage war für das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts schon nicht entscheidungserheblich. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung hat das Gericht die geltend gemachte Abwägungsfehleinschätzung bzw. -disproportionalität nicht allein wegen einer fehlenden Substantiierung der behaupteten Unzumutbarkeit der Ersatzzufahrt, sondern - selbständig tragend - auch aus Rechtsgründen verneint. In den Urteilsgründen heißt es hierzu, dass für einen etwa unzureichenden Ausbau- und Unterhaltungszustand des öffentlichen Teils der Straße "M." die Gemeinde T. als zuständige Straßenbaulastträgerin die Verantwortung trage. Der Verweis auf den Träger der Straßenbaulast im Planfeststellungsbeschluss sei nicht zu beanstanden; er verstoße insbesondere nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil das planfestgestellte Vorhaben für die Konfliktlage nicht adäquat kausal sei. So sei hier für den aktuellen Ausbauzustand der Straße "M." das planfestgestellte Vorhaben nicht ursächlich. Mit diesen, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 9 A 12.05 - NVwZ 2006, 603 Rn. 21 m. w. N.) gestützten Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

5

b) Unabhängig davon verleiht die Frage der Rechtssache auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist.

6

Nach § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen, wenn auf Dauer Zufahrten durch die Änderung oder Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird. Diese Verpflichtung entsteht nach Satz 3 unter anderem dann nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen. Daraus folgt, dass kein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück besteht, sondern lediglich auf eine Verbindung mit dem Straßennetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2003 - 9 A 54.02 - NVwZ 2004, 231 <232>; Beschluss vom 14. Januar 2019 - 9 B 13.18 - juris Rn. 3). Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet. Maßgebend ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11 S. 2 m. w. N.). Zur angemessenen Nutzung eines Gewerbegrundstücks gehört die Möglichkeit, mit Lastkraftwagen heraufzufahren (BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 9 B 13.18 - juris Rn. 3). § 8a Abs. 4 FStrG gewährleistet nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Mit der genannten Vorschrift hat der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesetzlich bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11 S. 1 f. und vom 21. Oktober 2003 - 4 B 93.03 - juris Rn. 7).

7

Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht seiner Nachprüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung im angegriffenen Urteil zugrunde gelegt. Einen darüber hinausgehenden fallübergreifenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit sie das Fehlen von präzisen Kriterien zur Bestimmung der Zumutbarkeit moniert, verkennt sie, dass sich der wertungsabhängige Begriff der Zumutbarkeit nach den jeweiligen konkreten Gegebenheiten richtet und einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung nicht zugänglich ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 4 B 93.03 - Rn. 7). Ob das Oberverwaltungsgericht den betreffenden Prüfungsmaßstab zutreffend angewandt hat, ist eine Frage der Subsumtion im Einzelfall, auf die sich eine Grundsatzrüge nicht stützen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 9 B 13.18 - juris Rn. 4).

8

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

9

a) Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Für die ordnungsgemäße Begründung einer Aufklärungsrüge ist unter anderem substantiiert darzulegen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch Stellung entsprechender Beweisanträge, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht - ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt - die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschluss vom 6. Februar 2024 - 9 B 28.23 - juris Rn. 17). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.

10

Die Klägerin trägt vor, der Senat hätte den Ausbauzustand der verbleibenden Wegeverbindung "M." aufklären müssen; hierzu habe sie Lichtbilder vorgelegt und eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch das Gericht angeregt. Einen förmlichen Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO zur Durchführung eines Ortstermins hat die Klägerin somit nach eigenem Bekunden und ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. September 2023 nicht gestellt. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Oberverwaltungsgericht ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt auch nicht aufdrängen. Wie oben dargelegt, hat das Gericht seine Entscheidung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Ersatzzufahrt selbständig tragend mit der Ausbaupflicht der Gemeinde als Straßenbaulastträger und der demzufolge fehlenden Ursächlichkeit des planfestgestellten Vorhabens für die gerügte Konfliktlage begründet, so dass es auf den bemängelten Ausbauzustand der Ersatzzufahrt nicht entscheidungserheblich ankam. Die hierzu im Verfahren diskutierten Umstände, wie etwa die Frage, welchen Straßenabschnitt die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder genau zeigten, hatten daher für den Senat keine ausschlaggebende Bedeutung.

11

Ebenso wenig kam es - ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts - auf die Frage an, ob ein Ausbau des Knotenpunktes "M./K." wegen der vorhandenen Gebäude überhaupt technisch möglich war.

12

b) Vor diesem Hintergrund greift auch die - ebenfalls auf die Nichtberücksichtigung der vorgelegten Lichtbilder gestützte - Rüge eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht durch. Da der tatsächliche Ausbauzustand der Straße nach der dargestellten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war, bestand keine Veranlassung, bei der Klägerin wegen des Standorts der fotografierten Stellen nachzufragen. Dass dieser nicht klar erkennbar war, hatte im Übrigen der Beklagte bereits in einem früheren Schriftsatz moniert. Hierauf hat die Klägerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Präzisierungen reagiert.

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Prof. Dr. Bick
Dr. Martini
Prof. Dr. Schübel-Pfister