Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.2024, Az.: BVerwG 2 B 39.23 (2 C 1.24)
Zulassung der Revision i.R.d. Klärung der Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung auch auf Besoldungsansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 39.23 (2 C 1.24)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 11290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:300124B2B39.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin-Brandenburg - 30.08.2023 - AZ: 4 B 19/21
Rechtsgrundlage
- 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
Dr. Hissnauer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2023 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 372 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt hat. Das Verfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auch auf Besoldungsansprüche Anwendung findet, für die zwar ein gesetzlicher Rahmen besteht, deren konkrete Höhe sich aber erst aus einer weiteren Festsetzung ergibt (hier der Bekanntmachung des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach § 7 Abs. 3 Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.