Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.2024, Az.: BVerwG 3 PKH 6.23
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 PKH 6.23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 10766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:230124B3PKH6.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 15.11.2023 - AZ: 8 C 1249/22.N
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Sinner
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2023 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Statthaft wäre allein eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag verworfen, u. a. weil er mangels Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) nicht wirksam gestellt worden sei. Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt darin nicht. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO kann ein Beteiligter hiernach nur durch einen Prozessbevollmächtigten stellen lassen. Den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Normenkontrollantrag hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 6. März 2023 abgelehnt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); der Verwaltungsgerichtshof hat hierauf hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs durch den genannten Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 864/23 -).