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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.2023, Az.: BVerwG 3 B 26.22 (3 C 16.23)
Sicherung nicht besetzter Kontrollspuren an geöffneten Fluggastkontrollstellen gegen eine Überwindung/Durchbrechung ohne vorherige Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen zu den Eigensicherungspflichten des Flugplatzbetreibers durch die Luftsicherheitsbehörde; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2023
Referenz: JurionRS 2023, 48029
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 26.22 (3 C 16.23)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:221223B3B26.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 06.04.2022 - AZ: 20 D 7/20.AK

BVerwG, 22.12.2023 - BVerwG 3 B 26.22 (3 C 16.23)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 6. April 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

2

Die Revision kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, inwieweit die Sicherung nicht besetzter Kontrollspuren an geöffneten Fluggastkontrollstellen gegen eine Überwindung/Durchbrechung ohne vorherige Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen zu den Eigensicherungspflichten des Flugplatzbetreibers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) gehört oder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 LuftSiG der Luftsicherheitsbehörde obliegt.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Philipp

Liebler

Hellmann

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