Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.2023, Az.: BVerwG 2 B 7.22 (2 C 21.23)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender Bewährung, insbesondere im Hinblick auf den Gesichtspunkt seiner mangelnden charakterlichen Eignung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.2023
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 7.22 (2 C 21.23)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 50717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2023:151223B2B7.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.12.2021 - AZ: 1 A 793/13
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 34 799,76 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter auf Probe wegen fehlender Bewährung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, insbesondere im Hinblick auf den Gesichtspunkt seiner mangelnden charakterlichen Eignung, entlassen werden kann.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.