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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.2023, Az.: BVerwG 20 F 1.22

Einstellung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.2023
Aktenzeichen
BVerwG 20 F 1.22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 50434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B20F1.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 09.07.2021 - AZ: 27 F 1028/19

In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 14. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2021 - 27 F 1028/19 - wird für wirkungslos erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

1

Nachdem die Klägerin und die Beklagte das Zwischenverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Der Ausspruch über die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 21.10 - juris Rn. 9).

3

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Sie folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2023.

4

Einer Entscheidung über die Kosten des Zwischenverfahrens bedarf es nicht, weil das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 21. November 2023 - 7 K 3355/16.F - bereits über diese Kosten entschieden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbstständigen Zwischenstreit (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 62). Die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren schließt damit notwendig eine Entscheidung über die Kosten des Zwischenverfahrens ein.

Dr. Häußler
Dr. Eppelt
Dr. Koch