Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.2023, Az.: BVerwG 2 B 15.23 (2 C 18.23)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Bedeutung der möglichen Befangenheit von im behördlichen Disziplinarverfahren handelnden Bediensteten des Dienstherrn für die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.2023
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 15.23 (2 C 18.23)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 48023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2023:131223B2B15.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.11.2022- AZ: 31 A 691/21.O
Rechtsgrundlagen
- § 67 LDR NRW
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. November 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 67 LDR NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Bedeutung es für die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung hat, wenn im behördlichen Disziplinarverfahren handelnde Bedienstete des Dienstherrn unter Umständen befangen sind.