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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.2023, Az.: BVerwG 6 PKH 4.23

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.2023
Aktenzeichen
BVerwG 6 PKH 4.23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 46573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:061223B6PKH4.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Sachsen - 20.11.2023 - AZ: 2 B 207/23

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2023 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bieten kann (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ergibt sich daraus, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2023 nicht statthaft ist. Denn Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der genannte Beschluss nicht, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Oktober 2023 - 7 L 483/23 - verworfen worden ist.

3

Auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ist die Antragstellerin am Ende des genannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen worden. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht sie bereits mit Schreiben vom 17. November 2023 - BVerwG 6 ER 19.23 - über die Rechtslage informiert. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin ihr Begehren als Teil eines "weiter gefassten Komplexfalles" gezielter behördlicher Nachstellungen in Bezug auf ihre Person ansieht.

Prof. Dr. Kraft
Dr. Tegethoff
Dr. Gamp