Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.2023, Az.: BVerwG 2 VR 7.23 (2 VR 3.23)
Erfordernis der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für eine Fortführung des Verfahrens; Vortrag zur Praxis der dienstpostenorientierten Bewertung von Fachkenntnissen eines Bewerbers mir der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.2023
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 VR 7.23 (2 VR 3.23)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 47686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2023:051223B2VR7.23.0
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2023 - BVerwG 2 VR 3.23 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil sie die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht aufzeigt. Die Frage, ob die vorgetragenen Rügen entscheidungserheblich wären (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 - NVwZ 2009, 580 Rn. 13), bedarf daher keiner Erörterung.
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 3 BN 1.18 - juris Rn. 2).
Einen Verstoß gegen diese Verpflichtung legt die Anhörungsrüge nicht dar. Sie unterzieht den angegriffenen Beschluss vielmehr einer allgemeinen Entscheidungskritik und verkennt damit den Anwendungsbereich des in § 152a VwGO vorgesehenen Rechtsbehelfs. Daraus, dass der Senat der Sichtweise des Antragstellers nicht gefolgt ist, lässt sich nicht auf eine mangelnde Berücksichtigung seines Vorbringens schließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 3 C 12.20 - juris Rn. 4). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht des Antragstellers zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. - BVerfGE 64, 1 <12>). Dementsprechend gewährleistet § 152a VwGO auch nicht eine wiederholte inhaltliche Überprüfung der Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 3 B 13.22 - juris Rn. 4).
Was genau der Antragsteller mit dem wiederholten Vorwurf meint, er sei nicht ausreichend angehört worden, erschließt sich angesichts seines umfangreichen Vortrags und der jeweils eingeräumten Möglichkeit zu weiterer Stellungnahme nicht unmittelbar. Eine Verpflichtung des Gerichts, dem Antragsteller die Entscheidungsgründe des Beschlusses im Entwurf vorab zur Stellungnahme zuzuleiten oder ihn zu einzelnen Begründungserwägungen "anzuhören", besteht jedenfalls nicht.
Die - in ähnlicher Weise mehrfach verwendete - Formulierung, der Senat habe "mangels ausreichender Anhörung des Vortrags des Antragstellers" die weitere Sachverhaltsaufklärung unterlassen (vgl. etwa Schriftsatz vom 25. Oktober 2023, S. 5), legt nahe, dass der Antragsteller mit dem Vorwurf in der Sache eine fehlende Berücksichtigung seines Vorbringens rügt. Bei "vernünftiger Würdigung" seien die Annahmen und Schlüsse des Gerichts unzutreffend. Zu allen inhaltlich gerügten Komplexen hat der Senat die vom Antragsteller vorgebrachten Erwägungen indes berücksichtigt und in den Gründen des angefochtenen Beschlusses auch verbeschieden. Dass er ihnen nicht die vom Antragsteller erwünschte Bedeutung zugemessen hat, begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
b) Zu den Rügen im Einzelnen:
Soweit der Antragsteller eine Tatsachengrundlage für die Annahme vermisst, es könne ausgeschlossen werden, dass ohne den etwaigen Verstoß gegen die Beteiligungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten anderes entschieden worden wäre, ist in dem angegriffenen Beschluss darauf verwiesen, dass in der Schlussfassung des Anforderungsprofils alle von der Gleichstellungsbeauftragten angesprochenen Punkte berücksichtigt worden sind (Rn. 26). Die tatsächliche Grundlage der Würdigung des Gerichts ist damit offengelegt und benannt. Die angemahnte Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten wäre im Übrigen für die Frage, ob eine andere Entscheidung des Dienstherrn ausgeschlossen werden kann, nicht entscheidungserheblich. Die Erwägungen der Gleichstellungsbeauftragten sind durch ihre Stellungnahme bekannt und dokumentiert.
Die vom Antragsteller benannten Belege dafür, dass das Auswahlverfahren "präjudiziert" gewesen sei, liegen durchgängig vor dem Zeitpunkt der Erstellung eines Anforderungsprofils und der Einleitung des alle danach in Betracht kommenden Bewerber einbeziehenden Auswahlverfahrens. Sie sind daher nicht geeignet, die - anhand der nachfolgenden Schritte ausführlich begründete (vgl. Rn. 29 ff.) - Einschätzung des Senats in Zweifel zu ziehen, dass die ursprünglich vom Präsidenten des BND ohne ordnungsgemäßes Auswahlverfahren geplante Dienstpostenvergabe für das nachfolgende Auswahlverfahren nicht mehr leitend gewesen ist. Im Übrigen benennt auch die Anhörungsrüge nicht, welche "weiteren Beweismittel" hätten herangezogen werden sollen.
Soweit der Antragsteller die vom Senat aus dem zeitlichen Ablauf der Gestaltung des Anforderungsprofils gezogene Schlussfolgerung (vgl. Rn. 32 ff.) in Zweifel zieht, dass keine Anhaltspunkte für eine unsachliche Bevorzugung des Beigeladenen erkennbar seien, betrifft die vorgebrachte Kritik die Würdigung. Sie ist daher von vornherein nicht geeignet, die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu tragen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Plausibilisierung des Präsidenten des BND zur Tatsachengrundlage der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen "Glauben geschenkt" werden kann.
Dass der Vorgang von Seiten des BND angesichts der Bedeutung des im Streit stehenden Dienstpostens unter "Termindruck" bearbeitet worden ist und eine möglichst rasche Vorlage an das Bundeskanzleramt beabsichtigt war, stellt die Anhörungsrüge nicht in Abrede. Auf diese Interessenlage ist in der Entscheidung des Senats abgestellt (vgl. Rn. 44). Ob auch das Bundeskanzleramt auf eine zeitige Bearbeitung gedrängt hatte, ist hierfür irrelevant. Dass die dienstliche Beurteilung nicht - wie im Entwurfsstadium vorgesehen - vom Vizepräsidenten des BND erstellt werden durfte und der Vorgang daher dem Präsidenten des BND vorgelegt und von diesem verantwortet werden musste, räumt die Anhörungsrüge ebenfalls ein. Die Tatsachengrundlage für die Vorbefassung des Vizepräsidenten des BND ist damit nicht bestritten.
Die Kritik der Anhörungsrüge hinsichtlich der Einordnung der Leistungen des Beigeladenen im Bereich des "Gender-Mainstreaming" nimmt die Begründungserwägungen im angegriffenen Beschluss nicht zur Kenntnis und geht daher an den tragenden Erwägungen des Senats vorbei (vgl. Rn. 61 ff.). Im Übrigen wäre die geforderte Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten zur "Leistungsbilanz in diesem Feld" unzulässig; diese Befugnis steht allein dem Beurteiler zu.
Mit den Ausführungen zur "teilweisen Anwendung" der Förderungsrichtlinie-BND ist ebenfalls kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör aufgezeigt. Aus der vom Senat angenommenen Unanwendbarkeit der Richtlinie folgt nicht, dass die dort vorgesehenen Regelungen für die außerhalb des Anwendungsbereichs liegenden Fälle "gesperrt" wären. Maßgeblich ist vielmehr, ob die gewählte Verfahrensweise den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht (vgl. Rn. 67 ff.). Anhaltspunkte für eine widersprüchliche Handhabung in den nicht von der Förderungsrichtlinie-BND erfassten Fällen und damit einen möglichen Gleichheitsverstoß hat der Antragsteller weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch mit der Anhörungsrüge dargelegt.
c) Soweit der Antragsteller mit der Anhörungsrüge schließlich umfänglich neuen Sachverhalt zum angeblichen dienstlichen Fehlverhalten des Beigeladenen sowie zur Praxis der dienstpostenorientierten Bewertung von Fachkenntnissen vorträgt, ist dies von vornherein nicht geeignet, den geltend gemachten Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu tragen. Diese Erwägungen standen dem Gericht für seine Entscheidung nicht zur Verfügung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 VR 10.17 - juris Rn. 7). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ist es aber Sache des Antragstellers, die Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung darzulegen und glaubhaft zu machen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht, weil die Gerichtskosten für das Verfahren streitwertunabhängig bestimmt sind (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG).