Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.2023, Az.: BVerwG 5 B 20.23
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.2023
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 20.23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 48476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2023:291123B5B20.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Mecklenburg-Vorpommern - 07.03.2023 - AZ: 1 LB 97/18 OVG
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2023, soweit dieses die Klage für den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich September 2015 abgewiesen hat, wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 5 B 20.22 - juris Rn. 3 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Der Kläger hält die Frage,
"ob in den Abrechnungsschreiben der Beklagten Verwaltungsakte zu sehen sind, welche mangels Rechtsbehelfsbelehrung nach einem Jahr bestandskräftig geworden sind, sodass diese nach Ablauf der Jahresfrist bestandskräftig geworden sind und die vom Kläger bezogen auf den Zeitraum Januar 2014 bis September 2015 erhobene Klage insofern unzulässig war, oder ob es sich um einfache Mitteilungen der Beklagten gehandelt hat, die bereits ganz offensichtlich nach eigener Einschätzung der Beklagten gerade keine Verwaltungsakte mit eigenem Regelungsgehalt darstellten und daher bewusst nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren, da die Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung bereits durch Satzung erfolgt war,"
für grundsätzlich klärungsbedürftig. Diese Frage zeigt eine fallübergreifende Bedeutung schon deshalb nicht auf, weil sie sich ausschließlich auf die im konkreten Verfahren maßgeblichen Einzelfallumstände bezieht, nämlich die rechtliche Qualifikation vom Beklagten verfasster Schreiben als Verwaltungsakte und die damit zusammenhängende Frage der Zulässigkeit der erhobenen Klage.
Auch die ferner aufgeworfene Frage,
"ob die schriftliche Gewährung laufender Geldleistungen gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII unabhängig von der äußeren Form und Gestaltung des Schreibens stets als Verwaltungsakt zu qualifizieren sind, die auch bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung der Durchführung eines Vorverfahrens bedürfen, oder ob solche Schreiben, die nach der äußeren Form und Gestaltung nicht den Anschein eines Verwaltungsaktes setzen, auch und gerade vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber hier eine bestimmte Form für die Gewährung der Geldleistung nicht vorgesehen hat, gerade nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind,"
genügt ungeachtet ihrer etwas allgemeineren Formulierung nicht den Anforderungen an die Darlegung des in Anspruch genommenen Revisionszulassungsgrundes. Die Beschwerde erläutert jedenfalls nicht, weshalb die Frage vor dem Hintergrund der Regelung des Begriffs eines Verwaltungsakts in § 31 SGB X und der zur Einordnung behördlicher Schreiben als Verwaltungsakt vielfältig vorhandenen Rechtsprechung und Literatur, mit der sie sich nicht ansatzweise auseinandersetzt, klärungsbedürftig sein sollte.
2. Sollte die Beschwerde mit der Formulierung, die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weiche von dem im ersten Rechtszug ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ab, zugleich den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen wollen, könnte die Revision nicht zugelassenen werden. Dieser Zulassungsgrund bezieht sich von vornherein nicht darauf, dass ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als das zuvor mit der Rechtssache befasste Gericht. Im Übrigen zählt das Verwaltungsgericht nicht zu den in der Vorschrift abschließend aufgeführten Gerichten, deren Entscheidungen Gegenstand einer Divergenzrüge sein können.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.