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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.2023, Az.: BVerwG 5 PKH 4.23

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.2023
Aktenzeichen
BVerwG 5 PKH 4.23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 47996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:021123B5PKH4.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.08.2023 - AZ: 12 A 2449/20

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg.

2

1. Das Schreiben des Klägers vom 22. August 2023 ist als (isolierter) Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das beim Bundesverwaltungsgericht noch einzulegende Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2023 auszulegen. Dafür spricht maßgeblich, dass es mit "Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Nichtzulassungsbeschwerde und Revision gemäß §§ 132 ff VwGO" überschrieben ist. Mit Blick auf § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, ist der Antrag außerdem dahin auszulegen, dass der Kläger auch um die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht.

3

2. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO).

4

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der angefochtene Beschluss beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass zumindest eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, muss innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D - juris Rn. 2 m. w. N.). Zwar kann von dem nicht anwaltlich Vertretenen, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre. Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 48 Rn. 2 und vom 29. Juni 2020 - 8 PKH 9.19 - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.). Daran fehlt es hier.

5

a) Dem Vorbringen des Klägers sind keine zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu entnehmen.

6

Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 3 m. w. N. und vom 19. März 2015 - 5 B 21.15 D - juris Rn. 5). Der Kläger zeigt nicht in einer ihm ohne anwaltlichen Beistand möglichen und zumutbaren Weise auf, dass dieser Zulassungsgrund gegeben ist.

7

Er verweist auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bzw. des Bundesverfassungsgerichts zur Feststellung mangelnder Prozessfähigkeit, kann aber damit eine Divergenz schon deshalb nicht aufzeigen, weil das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung ausdrücklich nicht auf eine fehlende Prozessfähigkeit des Klägers gestützt hat (BA S. 6). Deshalb kann es hierzu auch keinen abweichenden entscheidungstragenden Rechtssatz aufgestellt haben.

8

b) Der Kläger rügt darüber hinaus Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Er benennt aber schon im Ansatz keine Umstände, aus denen zu ersehen sein könnte, dass dem Oberverwaltungsgericht möglicherweise ein Verfahrensmangel unterlaufen sein könnte, auf dem jeweils der angefochtene Beschluss beruhen kann.

9

aa) Soweit der Kläger eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, fehlt es schon im Ansatz an einer nachvollziehbaren Darlegung eines Widerspruchs zwischen den tatsächlichen Annahmen der angegriffenen Entscheidung und dem Inhalt der Akten. Der Kläger verweist lediglich auf verschiedene in anderen (erstinstanzlichen bzw. PKH-)Verfahren gestellte Anträge, ohne dass erkennbar wäre, inwiefern davon der Akteninhalt in dem vorliegenden Verfahren betroffen ist und welche tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts danach unrichtig sein sollen.

10

bb) Soweit der Kläger eine fehlerhafte Entscheidung über ein in der ersten Instanz gestelltes Ablehnungsgesuch rügen will, bleibt das schon deshalb erfolglos, weil das Ablehnungsgesuch mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts prozessual überholt ist, da es sich auf diese nicht mehr auswirken kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 3 B 27.21 - NVwZ 2022, 646 Rn. 30 m. w. N.).

11

cc) Auch die Ausführungen des Klägers zu einem Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG lassen einen Verfahrensmangel nicht einmal ansatzweise erkennen.

12

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Er erlaubt den Gerichten vielmehr, sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 5 BN 3.20 - juris Rn. 26 m. w. N.).

13

Soweit der Kläger einen Hinweis des Oberverwaltungsgerichts zu § 42 Abs. 2 VwGO für unrichtig hält, begründet dies schon deshalb keinen Gehörsverstoß, weil dessen Entscheidung nicht entscheidungserheblich auf eine fehlende Klagebefugnis abstellt. Vielmehr hat es sich darauf gestützt, dass es an einem eigenen Antrag des Klägers auf Aufhebung der früheren Versagungsbescheide als eigenständiger, von der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unabhängiger Sachurteilsvoraussetzung fehle (BA S. 7). Die damit in Zusammenhang stehende Auffassung des Klägers, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht seinen Ansichten zur Stellung eines Antrags auch in seinem eigenen Namen nicht gefolgt sei, begründet im Übrigen selbst dann keinen Gehörsverstoß, wenn es sich damit nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Der Kläger rügt hiermit im Gewand der Verfahrensrüge allein eine vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung.

14

dd) Soweit der Kläger sich schließlich möglicherweise dagegen wenden will, dass das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege nach § 130a VwGO entschieden hat, fehlt es an der Darlegung jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit zu beachtenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben könnten.

15

ee) Das weitere Vorbringen des Klägers enthält, soweit es nicht bereits durch die vorstehenden Erwägungen erfasst ist, ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Grundes, dessentwegen die Revision zugelassen werden könnte, so dass hier keine Veranlassung besteht, im Einzelnen darauf einzugehen.

16

3. Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Dr. Störmer
Holtbrügge
Preisner