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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.2023, Az.: BVerwG 4 BN 11.23

Bestimmung des Geltungsbereichs einer Erhaltungssatzung auf der Grundlage einer Abwägung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.2023
Aktenzeichen
BVerwG 4 BN 11.23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 46749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:161023B4BN11.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 18.01.2023 - AZ: 3 S 357/21

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2023 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).

3

Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob das Gebiet einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB frei von Abwägungsfehlern abgegrenzt ist, wenn die Gemeinde in ihrer Abwägung prinzipiell darauf abstellt, ob ohne Erlass der Erhaltungssatzung eine abstrakte Gefährdung der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu befürchten ist, beim Ausscheiden einzelner Gebiete aus dem Geltungsbereich der Erhaltungssatzung jedoch auf eine fehlende konkrete Gefährdung abstellt.

4

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 30) geht mit der herrschenden Auffassung davon aus, dass der Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung auf der Grundlage einer Abwägung bestimmt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2022 - 2 A 21.19 - juris Rn. 44; VGH Kassel, Urteil vom 3. März 2022 - 3 C 2655/19.N - ZfBR 2022, 466 [VGH Hessen 03.03.2022 - 3 C 2655/19.N] Rn. 54; OVG Koblenz, Urteil vom 4. November 2020 - 8 C 11686/19 - juris Rn. 105). Daran knüpft die Beschwerde an. Sie hält die Abgrenzung des Gebiets für in sich widersprüchlich und damit abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin den räumlichen Umgriff des Gebiets nach dem Bestehen einer abstrakten Gefahr für die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung abgegrenzt habe, die Herausnahme bestimmter Gebiete aber mit konkreten Überlegungen zu den Eigentümern und dem verbleibenden Aufwertungspotenzial begründet habe.

5

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die gerichtliche Kontrolle sich auf einen solchen, im Kern den Abwägungsvorgang betreffenden Sachverhalt erstreckt. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat den von der Beschwerde vorausgesetzten Umstand nicht festgestellt, dass sich die Antragsgegnerin abwägend dafür entschieden hat, solche Flächen im Stadtteil einzubeziehen, in denen sie eine abstrakte Gefahr für die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung befürchtet. Er hat vielmehr - zutreffend - angenommen, dass die Prognose einer solchen Gefahr tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (UA S. 15) ist; insoweit unterliegt sie nicht der planerischen Abwägung.

6

Die Beschwerde lässt im Übrigen nicht erkennen, warum die Gemeinde - vorbehaltlich des Art. 3 Abs. 1 GG - gehindert sein könnte, bei der Abgrenzung des Satzungsgebiets nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB hinreichend gewichtige Umstände in Teilgebieten zu berücksichtigen und insoweit die konkreten Verhältnisse zu betrachten. In welchem Umfang sie zu einer solchen Betrachtung verpflichtet sein könnte (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 E 3/13.N - juris Rn. 32), spielt keine Rolle. Angesichts der Größe, der Lage und des Zuschnitts der nicht erfassten Flächen lässt sich der Antragsgegnerin schließlich nicht vorwerfen, sie habe zwar grundsätzlich eine großräumig pauschalierende Betrachtungsweise gewählt, sei davon bei einzelnen Flächen aber gleichsam beliebig und damit möglicherweise unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu einem kleinräumigen und grundstücksbezogenen Maßstab gewechselt (vgl. dagegen OVG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2012 - 2 E 2/08.N - BRS 79 Nr. 223 S. 1088 f. zur Bindung an einen einmal gewählten kleinräumigen Maßstab).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schipper
Prof. Dr. Külpmann
Dr. Emmenegger