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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.2023, Az.: BVerwG 4 BN 3.23 (4 CN 2.23)

Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in der Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, aufgelisteten Vorhaben; Zulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.08.2023
Aktenzeichen
BVerwG 4 BN 3.23 (4 CN 2.23)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 33129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:150823B4BN3.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.11.2022 - AZ: 7 D 277/20.NE

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2022 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, wie die Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in der Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, aufgelisteten Vorhaben zu verstehen ist.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schipper
Brandt
Dr. Hammer