Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.2023, Az.: BVerwG 4 BN 3.23 (4 CN 2.23)
Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in der Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, aufgelisteten Vorhaben; Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.08.2023
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 BN 3.23 (4 CN 2.23)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 33129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2023:150823B4BN3.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.11.2022 - AZ: 7 D 277/20.NE
Rechtsgrundlagen
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2022 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, wie die Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in der Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, aufgelisteten Vorhaben zu verstehen ist.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.