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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.2021, Az.: BVerwG 4 B 4.21,4 C 7.21

Vertragliche Bindung des Grundstückseigentümers an die Festsetzungen eines Bebauungsplanes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.2021
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 4.21,4 C 7.21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 43043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2021:071021B4B4.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.2020 - AZ: 10 A 1230/19
nachfolgend
BVerwG - 06.12.2022 - AZ: BVerwG 4 C 7.21

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2020 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 135 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, wie sich eine vertragliche Bindung des Grundstückseigentümers an die Festsetzungen eines Bebauungsplanes insbesondere zu einer nachfolgenden Überplanung verhält.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schipper
Dr. Decker
Dr. Emmenegger