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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.2021, Az.: BVerwG 6 A 11.20
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Unterlassung der Überwachung durch den Bundesnachrichtendienst
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.07.2021
Referenz: JurionRS 2021, 36899
Aktenzeichen: BVerwG 6 A 11.20
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2021:210721U6A11.20.0

Rechtsgrundlage:

§ 123 VwGO

BVerwG, 21.07.2021 - BVerwG 6 A 11.20

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I

1

Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin wirft dem Bundesnachrichtendienst vor, sie zu überwachen. Sie hat bei dem Verwaltungsgericht Berlin mit Schreiben vom 16. Juli 2020 Klage erhoben und einen Anspruch gegen den Bundesnachrichtendienst auf Unterlassung sämtlicher gegen sie gerichteter Maßnahmen geltend gemacht. Gleichzeitig hat sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie trägt unter anderem vor, seit der Ablehnung ihrer Bewerbung beim Verfassungsschutz im Sommer 2014 werde sie heimlich überwacht und verfolgt; ihr Leben werde mit Problemen und Schwierigkeiten belastet. Sie sei in ihrer Wohnung Strahlungen ausgesetzt, ihre Handys und ihre Post würden überwacht, was durch die von ihr vorgelegten Fotos belegt werde. Sie dürfe sich nur von Ärzten behandeln lassen, die mit dem Geheimdienst kooperierten. Der Geheimdienst habe ihre Kinder manipuliert und ihr den Umgang verwehrt.

2

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und trägt vor, die Klägerin sei dem Bundesnachrichtendienst bislang nicht bekannt gewesen. Weder habe der Bundesnachrichtendienst die behaupteten Maßnahmen vorgenommen noch sei zu erwarten, dass er gegen die Klägerin vorgehen werde.

3

Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 21. August 2020 (VG 6 K 162/20 und VG 6 L 163/20) für sachlich unzuständig erklärt sowie die Klage und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den während des Klage- und Anordnungsverfahrens gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 (6 PKH 8.20) sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 (6 VR 2.20) abgelehnt. Einen weiteren Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tage (6 VR 3.21) abgelehnt.

II

4

Die den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes betreffende Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist als unzulässig abzuweisen, weil die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ist. Sie selbst kann in dem Klageverfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.

5

Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dementsprechend finden sie auch Anwendung auf Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat. Der umfassende Vertretungszwang hat seinen Grund darin, dass in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Streitstoff eingeführt werden soll, der sachkundig gesichtet und geprüft worden ist (BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 A 8.98 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 96 Rn. 5, vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 16 und vom 25. Januar 2017 - 6 A 2.16 - ZD 2017, 443 Rn. 9).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Prof. Dr. Kraft

Dr. Möller

Hahn

Dr. Tegethoff

Steiner

Verkündet am 21. Juli 2021

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