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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.2021, Az.: BVerwG 1 B 8.21 (1 B 48.20)

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.02.2021
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 8.21 (1 B 48.20)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 73278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2021:180221B1B8.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.09.2020 - AZ: 11 A 1805/18
BVerwG - 07.01.2021 - AZ: BVerwG 1 B 48.20

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2021 - BVerwG 1 B 48.20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2

1. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom 7. Januar 2021 - BVerwG 1 B 48.20 - nicht verletzt.

3

1.1 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschlüsse vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6 und vom 1. März 2017 - 6 B 23.17 - juris Rn. 2).

4

1.2 Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Senats nicht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen, aber in der Sache nicht für durchgreifend erachtet. Wie sich aus § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO eindeutig ergibt, stellt die Anhörungsrüge kein Mittel dar, um darauf hinzuwirken, dass das Gericht die rechtlichen Erwägungen überdenkt, die seine Entscheidung, hier die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde, tragen.

5

a) Soweit der Kläger rügt, der Senat habe sein Vorbringen in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht berücksichtigt, vernachlässigt dies die dem Beschluss beigefügte Begründung, in der dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes genügt. Dabei hat der Senat in tatsächlicher Hinsicht nicht übersehen, dass der Kläger keinen Folgeantrag gestellt, sondern seinen Wohnsitz während des laufenden Aufnahmeverfahrens nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids zurückverlegt hat. Soweit der Kläger meint, dass in dieser Konstellation die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG eingreife, wiederholt und vertieft er der Sache nach sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren und wendet sich gegen dessen rechtliche Bewertung durch den Senat. Allein der Umstand, dass der Senat die Auffassung des Klägers in rechtlicher Hinsicht nicht teilt, verletzt nicht dessen rechtliches Gehör.

6

b) Die Anhörungsrüge hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat in Bezug auf die mit der Beschwerde geltend gemachte verfahrensfehlerhafte Ablehnung des von ihm im Berufungsverfahren - im Zusammenhang mit der Ausstellung seines ersten Inlandspasses - gestellten Hilfsbeweisantrags rügt. Auch insoweit hat der Senat das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und dargelegt, warum dieses schon nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers genügt. Auch insoweit vertieft und ergänzt der Kläger mit der Anhörungsrüge lediglich sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren, ohne dass sich hieraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat ergibt. Soweit er dabei darauf hinweist, dass er im Aufnahmeantrag wahrheitsgemäß seinen russischen Nationalitäteneintrag angegeben habe, übergeht er im Übrigen, dass im Antrag nicht nach der im Inlandspass eingetragenen Nationalität, sondern nach der Volkszugehörigkeit gefragt worden ist. Dass ihm seinerzeit bewusst war, dass eine gegen den eigenen Willen im Inlandspass eingetragene Nationalität nicht mit der auch von einem inneren Willen getragenen Volkszugehörigkeit gleichzusetzen ist, ergibt sich schon daraus, dass er die Volkszugehörigkeit seiner seinerzeit ebenfalls noch mit russischer Nationalität eingetragenen Mutter im Aufnahmeantrag mit "deutsch" angegeben hat. Bei dieser Sachlage hätte weitergehender Darlegung bedurft, warum sich dem Berufungsgericht dennoch eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

7

c) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit seinen erfolgreichen Bemühungen um eine nachträgliche Änderung des Nationalitäteneintrags in seinem Inlandspass rügt, vermag dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat schon deshalb nicht zu begründen, weil vom Kläger zu diesem Komplex im Beschwerdeverfahren kein Zulassungsgrund geltend gemacht worden ist.

8

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 152a Abs. 4 Satz 4, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO<analog>).

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Fleuß