Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.2020, Az.: BVerwG 9 B 11.20 (9 C 5.20)
Grundsätzliche Bedeutung der Klärung des finanzverfassungsrechtlichen Begriffs des Sondervorteils im Zusammenhang mit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts; Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts gegenüber einem Bergbaubetrieb für die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.08.2020
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 11.20 (9 C 5.20)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 32999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B9B11.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 19.12.2019 - AZ: 1 A 785/17
- nachfolgend
- BVerwG - 26.01.2022 - AZ: BVerwG 9 C 5.20
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Revision ist zuzulassen zur Klärung des finanzverfassungsrechtlichen Begriffs des Sondervorteils im Zusammenhang mit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts, das ein Bergbaubetrieb für die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans entrichten soll.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 490 966,14 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung des finanzverfassungsrechtlichen Begriffs des Sondervorteils im Zusammenhang mit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts beitragen, das ein Bergbaubetrieb für die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans entrichten soll.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.