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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.2018, Az.: BVerwG 3 B 9.18 (3 C 19.18)

Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.2018
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 9.18 (3 C 19.18)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 47504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2018:121218B3B9.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 02.11.2017 - AZ: 13 LB 31/14
nachfolgend
BVerwG - 07.11.2019 - AZ: BVerwG 3 C 19.18

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 2. November 2017 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Präzisierung der Maßstäbe bieten, nach denen Funktionsarzneimittel von Nahrungsergänzungsmitteln abzugrenzen sind.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Philipp
Dr. Kuhlmann
Dr. Kenntner