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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.2018, Az.: BVerwG 9 BN 3.17

Klärungsbedürftigkeit von verfassungsrechtlichen Grenzen der Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.2018
Aktenzeichen
BVerwG 9 BN 3.17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 44602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2018:130918B9BN3.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.08.2017 - AZ: 4 N 15.1685

In der Normenkontrollsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 17. August 2017 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Bier
Prof. Dr. Bick
Steinkühler