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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.2018, Az.: BVerwG 4 B 24.18 (4 C 9.18)
Klärungsbedürftigkeit der Begünstigung von Vorhaben eines privaten Vorhabenträgers zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.08.2018
Referenz: JurionRS 2018, 34145
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 24.18 (4 C 9.18)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:070818B4B24.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 22.02.2018 - AZ: 4 A 1837/17

nachgehend:

BVerwG - 21.02.2019 - AZ: BVerwG 4 C 9.18

BVerwG, 07.08.2018 - BVerwG 4 B 24.18 (4 C 9.18)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2018 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 17 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben, die der Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen dienen, von § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt werden, wenn ein privater Vorhabenträger ein solches Vorhaben verwirklichen möchte.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Prof. Dr. Külpmann

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