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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.2017, Az.: BVerwG 4 BN 2.16 (4 CN 2.17)

Grundsätzliche Bedeutung der Klärung der bodenrechtlichen Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.2017
Aktenzeichen
BVerwG 4 BN 2.16 (4 CN 2.17)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 10319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:250117B4BN2.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.11.2015 - AZ: 7 D 66/14.NE
nachfolgend
BVerwG - 10.04.2018 - AZ: BVerwG 4 CN 2.17

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2015 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur Klärung der Frage beitragen, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Külpmann