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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.2016, Az.: BVerwG 3 B 65.15 (3 C 18.16)

Subjektive Rechte eines Eigentümers von Flächen in oder an einem Gewässer; Klagebefugnis gegen die Zulassung des allgemeinen Schiffsverkehrs auf diesem Gewässer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.2016
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 65.15 (3 C 18.16)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 21842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:060716B3B65.15.0

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.07.2015 - AZ: 8 BV 12.1575
nachfolgend
BVerwG - 24.05.2018 - AZ: BVerwG 3 C 18.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit sich unabhängig davon, ob sich die landesrechtliche Regelung über eine Schiffbarkeitserklärung von Gewässern selbst Drittschutz beilegt, aus Art. 14 Abs. 1 GG oder sonstigem Bundesrecht subjektive Rechte eines Eigentümers von Flächen in oder an diesem Gewässer ergeben können, die seine Klagebefugnis gegen die Zulassung des allgemeinen Schiffsverkehrs auf diesem Gewässer begründen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Philipp
Liebler
Rothfuß