Beschl. v. 09.12.2015, Az.: BVerwG 5 B 20.15
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.12.2014 - AZ: 12 A 763/10
nachgehend:
BVerwG, 09.12.2015 - BVerwG 5 B 20.15
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. Dezember 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob die typisierende Anknüpfung in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG an das Sorgerecht getrennt lebender Eltern mit grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 und 6 GG zu vereinbaren ist.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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