Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.2015, Az.: BVerwG 7 B 4.14 (7 C 1.15)
Europarechtliche Vereinbarkeit von Bestimmungen über den Ausschluss von Einwendungen in § 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG sowie in § 2 Abs. 3 UmwRG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.01.2015
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 4.14 (7 C 1.15)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 10051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen-Anhalt - 28.11.2013 - AZ: 2 L 157/12
- nachfolgend
- BVerwG - 28.09.2016 - AZ: 7 C 1.15
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG
- § 2 Abs. 3 UmwRG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Dr. Keller
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 28. November 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss von Einwendungen in § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG und § 2 Abs. 3 UmwRG mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.