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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.2014, Az.: BVerwG 9 B 15.14

Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.2014
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 15.14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 25437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.12.2013 - AZ: 9 A 544/11
nachfolgend
BVerwG - 24.06.2015 - AZ: 9 C 23.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 70 102,89 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, wie der in § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG a.F. (§ 19 Abs. 2 Satz 5 EMVG n.F.) enthaltene Begriff der "Frequenznutzung" zu verstehen ist, ob er insbesondere an den störungsfreien tatsächlichen Empfang der von dem Senderbetreiber übertragenen Informationen bei den Rundfunkempfängern anknüpft.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Bier
Buchberger
Dr. Bick