Beschl. v. 29.07.2014, Az.: BVerwG 6 B 30.14 (6 C 37.14)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Stuttgart - 24.10.2012 - AZ: 12 K 2217/12
VGH Baden-Württemberg - 24.10.2013 - AZ: 9 S 2430/12
nachgehend:
BVerwG, 29.07.2014 - BVerwG 6 B 30.14 (6 C 37.14)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. Oktober 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen, unter denen § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG dazu ermächtigt, Nebenbestimmungen zu erlassen, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts im Zeitraum nach dessen Erlass erfüllt bleiben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Neumann
Dr. Möller
Dr. Graulich
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