Beschl. v. 20.06.2014, Az.: BVerwG 7 C 12.14
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Baden-Württemberg - 24.09.2013 - AZ: VGH 10 S 1695/12
Rechtsgrundlage:
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG
Hinweis:
Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerwG - 20.06.2014 - AZ: 7 B 28/13
BVerwG, 20.06.2014 - BVerwG 7 C 12.14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
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