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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.2014, Az.: BVerwG 2 A 8.13
Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16642
Aktenzeichen: BVerwG 2 A 8.13
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 52 Abs. 3 GKG

BVerwG, 12.05.2014 - BVerwG 2 A 8.13

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4 651,15 € festgesetzt.

Domgörgen

Dollinger

Dr. Kenntner

Dr. Hartung

Dr. von der Weiden

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