Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.2013, Az.: BVerwG 6 B 53.12 (6 C 10.13)
Berechtigung der Bundesnetzagentur zur Abhängigmachung der endgültigen Entscheidung über die Erteilung einer Entgeltgenehmigung von der vorherigen Durchführung eines Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38625
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 53.12 (6 C 10.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Köln - 19.09.2012 - AZ: 21 K 7809/10

nachgehend:

BVerwG - 25.06.2014 - AZ: BVerwG 6 C 10.13

BVerwG - 31.01.2017 - AZ: 6 C 2.16

BVerwG, 11.06.2013 - BVerwG 6 B 53.12 (6 C 10.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. September 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die Bundesnetzagentur berechtigt ist, die endgültige Entscheidung über die Erteilung einer Entgeltgenehmigung von der vorherigen Durchführung eines Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens (§ 12 TKG) abhängig zu machen und ob der Erlass einer vorläufigen Entgeltgenehmigung zur Wahrung der Entscheidungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) geltenden Fassung (TKG a.F.) ausreicht.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Neumann

Hahn

Dr. Graulich

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.