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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.2013, Az.: BVerwG 6 B 22.13
Betroffensein des Abwehrgehalts der Grundrechte auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38632
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 22.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 19.02.2013 - AZ : VGH 7 B 12.2441

BVerwG, 04.06.2013 - BVerwG 6 B 22.13

Redaktioneller Leitsatz:

Der Abwehrgehalt der Grundrechte kann auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielrichtung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen. An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 746,05 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 37.11 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 177 Rn. 11; stRspr). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

3

Die Klägerin sieht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage an, "inwieweit die Ablehnung der kostenfreien Beförderung zur D.-Realschule, die im Vergleich zur C.-Realschule nur mit höherem Kostenaufwand erreichbar ist, in Grundrechte der Klägerin (insbesondere Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) faktisch oder mittelbar eingreift". Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass der Beklagte - gestützt auf die Regelungen des Bayerischen Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) und die hierzu erlassene Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) - entschieden hat, die Übernahme der kostenlosen Beförderung zur von ihr besuchten D.-Realschule mit Blick darauf, dass die C.-Realschule nähergelegen sei, einzustellen, sollte die Klägerin sich zukünftig für die auch an der letztgenannten Schule angebotenen Ausbildungsrichtungen "Wirtschaft" oder "Fremdsprachen" entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin ungeachtet dessen für unbegründet erachtet, dass die Klägerin Vorbehalte gegen den Besuch der C.-Realschule wegen der dort vorgeschriebenen Schulkleidung hat und hierauf gestützt eine Abweichung vom Grundsatz der Nächstgelegenheit (§ 2 Abs. 1 SchBefV) für geboten ansieht. Ausweislich der Beschwerdebegründung (S. 4) tritt die Klägerin der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs entgegen, wonach selbst bei Einbezug dieser Vorbehalte die Ablehnung der Übernahme der kostenfreien Beförderung zur ferner gelegenen D.-Realschule nicht - und zwar auch nicht in einem faktischen bzw. mittelbaren Sinne - Grundrechte der Klägerin beschränke (UA S. 8 ff.).

4

Die von der Klägerin bezeichnete Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie in ihrem abstrakten, vom hier in Rede stehenden Fallbezug freigelegten Kern bereits höchstrichterlich geklärt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt der Grundrechte auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielrichtung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen. An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - BVerfGE 116, 202 <222> m.w.N.). Von der Klägerin ist nicht dargelegt - und für den Senat auch nicht erkennbar -, inwiefern die revisionsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils Gelegenheit ergeben könnte, diese Grundsätze auf einer fallübergreifenden Ebene weiter auszudifferenzieren und hiermit zur Rechtsfortbildung beizutragen.

5

Unabhängig hiervon ist eine grundsätzliche, die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigende Bedeutung der Rechtssache auch deshalb zu verneinen, weil sich die von der Klägerin bezeichnete Frage auf Grundlage der erwähnten Verfassungsrechtsprechung mithilfe der üblichen Regeln juristischer Methodik ohne weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten lässt (vgl. zu diesem revisionsprozessualen Ansatz: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13; stRspr). Der - ohne dahingehende grundrechtliche Verpflichtung - geschaffene Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung nach Maßgabe der oben zitierten Rechtsvorschriften setzt die Klägerin keinem Zwang aus, eine Schule zu besuchen, mit deren Prägemerkmalen sie nicht einverstanden ist. Soweit sich die Klägerin vor dem Hintergrund ihrer eigenen finanziellen Kalkulationen auf der einen und ihren Vorbehalten gegen das Tragen von Schulkleidung auf der anderen Seite persönlich einem Zielkonflikt ausgesetzt sieht, steht dieser nicht in einem normativ beachtlichen Zurechnungszusammenhang mit den genannten Rechtsvorschriften, die weder auf eine mittelbare Lenkung von Schulwahlentscheidungen ausgerichtet sind, noch gar darauf, die Anspruchsberechtigten insoweit zur Inkaufnahme ungewünschter schulischer Prägemerkmale anzuhalten oder auch nur anzureizen. Sofern Anspruchsberechtigte entsprechende Anreize verspüren sollten, handelte es sich um eine rein faktische Reflexwirkung dieser Vorschriften. Auf die weitere Frage, inwiefern das Tragen von Schulkleidung für sich genommen den Schutzbereich von Grundrechten der Klägerin berühren könnte, kommt es demnach von vornherein nicht an.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Neumann

Prof. Dr. Hecker

Büge

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